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Aktuell


Weinausschank an der Mönchsberghütte
Beuchen Sie uns sonntags an der Mönchsberghütte auf ein Gläschen Wein!

Details unter "Termine".

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Preise verstehen sich ab Kellerei.
  2. Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart, bei 1-Ltr.-Flaschen in 12er oder 6er Kunststoffkästen, die 0,75-Ltr.-Flaschen und 0,5-Ltr.-Flaschen kommen in Tragekartons oder in 6er (0,75 Ltr.) bzw. (0,5 Ltr.) Kunststoffkästen zur Auslieferung. Lieferung in anderen Flaschengrößen und Sonderverpackungen wie Versand- bzw. Geschenkkartons bedürfen besonderer Vereinbarung und erfolgen auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Mehrkosten.
    Bei Zufuhr innerhalb unseres Zustellbezirks erfolgt die Lieferung ab 48 Flaschen bzw. 240,- € Weinwert frei Haus (auch sortiert). Unter 48 Flaschen kann die Frankolieferung nur bei einer Frachtbeteiligung von -,20 € pro Flasche erfolgen. Bei Kleinmengen (bis 24 Flaschen) erfolgt die Zustellung per Post, Bahn oder Spedition, wobei die Versandkosten und -gebühren berechnet werden. Bei Lieferung mit Fahrzeugen der Genossenschaft außerhalb unseres üblichen Zustellbezirks werden je nach Vereinbarung Frachtsätze in Rechnung gestellt. Bei sortierten Bestellungen kann die Genossenschaft ohne Rückfrage beim Käufer kleinere Umgruppierungen vornehmen, sofern die Verpackungseinheit dies erfordert. Bei ausverkauften Sorten darf die Genossenschaft gleichartigen und gleichwertigen Wein als Ersatz liefern. Für den Post- und Bahnversand stehen Versandkartons für 2, 3, 5, 6 und 10 Flaschen zur Verfügung. Diese Kartons werden berechnet und sind nur zum einmaligen Gebrauch geeignet. Bei Bahn- und Postversand kann ein Anspruch auf Schadenersatz durch Bruch nur beim Empfangsbahnhof oder Empfangspostamt geltend gemacht werden. Bei Anlieferung durch eine Spedition müssen evtl. Fehlmengen oder Bruchflaschen durch den anliefernden Spediteur sofort auf dem Speditionsbrief vermerkt werden. Ansonsten besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
    Das Leergut und die Transportbehältnisse werden wie folgt berechnet – ausgenommen Sektflaschen:
    Ltr.-Flaschen 00,05 €
    12er Kunststoffkasten 1,50 €
    6er Kunststoffkasten 1,50 €
    Europalette 10,00 €
    Bei Rückgabe werden diese Sätze wieder vergütet, dies gilt jedoch nicht für Kartonagen und für stark verschmutzte bzw. nicht zur Weinabfüllung wieder verwendungsfähige Flaschen, wie z. B. Leichtglasflaschen. Die Erstattung für das Leergut erfolgt nach Prüfung auf Wiederverwendungsfähigkeit.
  3. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir für Bezüge über 50,- € Weinbetrag 2% Skonto. Für berechnete Flaschen, Kästen, Verpackung und Fracht wird kein Skonto gewährt. Wird der Kaufpreis nach Anmahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Käufer vom Tag der Fälligkeit der Mahnung an Verzugszinsen von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank sowie Mahngebühren zu zahlen. Bargeldlose Zahlungen sind auf ein angegebenes Bank- bzw. Postgirokonto zu leisten. Die Genossenschaft kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Barzahlung bei Übergabe verlangen. Die Abgabe gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 WWG wird von uns entrichtet.
    Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche in unserem Verkaufsraum aushängen bzw. auf der Rückseite unserer Rechnungsformulare abgedruckt sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich

    Für alle Lieferungen der Genossenschaft, an Käufer (Unternehmer und Verbraucher), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind, die nachstehenden Bedingungen maßgebend, sowie die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Genossenschaft bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Genossenschaft absenden.
  2. Vertragsabschluss

    • Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die von der Genossenschaft festgelegten Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren vorangegangene Preislisten ihre Gültigkeit.
    • Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Genossenschaft in dem Bestätigungsschreiben gegenüber dem Verbraucher besonders hinweisen.
  3. Lieferung

    • Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.
    • Die Genossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
    • Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Genossenschaft den Käufer unverzüglich unterrichten.
    • Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegungen, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Genossenschaft den Käufer unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die Genossenschaft auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötigten Hilfs- und Betriebsstoffe getroffen und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Falle ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten.
    • Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
    • Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Käufers, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Genossenschaft befördert. Bei Versand an einen Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Genossenschaft auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
    • Bei Kauf nach Probe gelten die von der Genossenschaft gestellten Proben als Warenmuster. Bei ausverkauften Sorten kann die Genossenschaft gleichartigen und gleichwertigen Wein als Ersatz liefern, sofern der Käufer dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat und es ihm zumutbar ist.
    • Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die Adressenangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung des Käufers als erfüllt.
  4. Verpackung

    Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpackungen sind vom Käufer zu entleeren und unverzüglich in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
  5. Mängelrügen vom Unternehmer

    • Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern ein Jahr.
    • Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.
  6. Zahlung

    • Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.
    • Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
    • Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Genossenschaft, sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als Erfüllung.
    • Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Die Saldenmitteilungen der Genossenschaft gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
    • Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Genossenschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
  7. Leistungsstörungen

    • Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz alle entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
    • Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Verbraucher Verzugszinsen von 5%, der Unternehmer Verzugszinsen von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Genossenschaft kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.
    • Bei Abnahmeverzug des Käufers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
    • Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
  8. Eigentumsvorbehalt

    • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.
    • Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit anderen Waren zu einer neuen Verkaufseinheit verpackt, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt des Verschnitts oder der Mischung oder Verpackung entspricht.
    • Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für die Genossenschaft vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Genossenschaft nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt die Genossenschaft das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    • Der Käufer hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
    • Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware – auch der durch Verschnitt, Vermischung, Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware – nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
    • Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Im Falle einer Be- und Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger Teilbetrag abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an der veräußerten Ware entspricht. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen, nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
    • Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
    • Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.
  9. Haftung

    Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
    • in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit
    • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
    • wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft
    • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
    • nach dem Produkthaftungsgesetz.
    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  10. Erfüllungsort

    Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer, der Unternehmer ist und der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
  11. Gerichtsstand

    Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Beauftragt die Genossenschaft mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche die genossenschaftliche Treuhand- oder Inkassostelle, so kann diese unter den vorgenannten Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die Genossenschaft oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (Genossenschaft) zuständig.
    1. Widerrufsbelehrung

      Beginn Widerrufsbelehrung

      Widerrufsrecht

      Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:


      Weingärtnergenossenschaft Dürrenzimmern-Stockheim eG
      Meimsheimer Straße 11
      D-74336 Brackenheim-Dürrenzimmern

      Widerrufsfolgen

      Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

      Ende der Widerrufsbelehrung



      Jugendschutz

      Gemäß dem Jugendschutz geben wir keinen Wein an Jugendliche unter 16 Jahren ab. Branntweine werden nicht an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben. Der Käufer bestätigt mit Abgabe der Bestellung, dass er das erforderliche Lebensalter nach dem Jugendschutzgesetz aufweist.
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